Jenseits und diesseits der Rationalität des Rechts
"Das Thema stößt in Neuland der Staats- und Verfassungstheorie vor", ist der Bonner Staatsrechtler Prof. Dr. Dr. h. c. Josef Isensee überzeugt. Das Tabu definiert er als ein außerrechtliches, nicht rational begründbares Verbot, an einer Sache zu rühren, die Furcht und Neugier auslöst. Bei einem Verstoß droht Ächtung und Verstoßung aus der Gemeinschaft. "Die Aufklärung kämpft gegen traditionelle Tabus, doch sie führt neue ein, um ihre Errungenschaften zu sichern", so Isensee. Die Meinungs-, Medien- und Wissenschaftsfreiheit, die der Verfassungsstaat gewährleistet, brauchen kein staatlich gesichertes Tabu zu achten. Doch auf dem Boden dieser Freiheiten bilden sich, von unten her, gesellschaftliche Tabus. ...Sind Tabus unvermeidlich?
100 S., geb.